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Sterbegeld der Gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland - Entstehung bis Abschaffung

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Von 1988, bis Ende 2003, zahlten die Krankenkassen in Deutschland das sog. Sterbegeld. Ein Zuschuss, um die Beerdigungskosten des Versicherungsnehmers, bzw. seiner Angehörigen, zu reduzieren.

 

Inhalt:

 

 


 

 

 

Einführung des Sterbegeldes, in 1988

bgbl188s2477 16842 Text Sterbegeld im SGB 5 S20 150px oebgbl188s2477 16842 Text Sterbegeld im SGB 5 S21 150px oe
Das Gesundheitsreformgesetzt vom 20. Dezember 1988, ergänzte da
s Sozialgesetzbuch um die § 58 und § 59. Hier wurde ein Zuschuss für die Bestattungskosten, in Höhe von 2.100 DM, für den Versicherungsnehmer festgelegt. D.h. der/die Angehörige des Versicherungsnehmers, hat 2.100 DM erhalten, um die zu zahlenden Kosten für die Bestattung des Versicherungsnehmers zu reduzieren.
Bei der Bestattung des Mitversicherten, erhielt der Versicherungsnehmer einen Zuschuss in Höhe von 1.050 DM.

 


 

 

 

Umrechnung in Euro

bgbl101s2702 11762 Umrechnung des Sterbegeldes in EUR 150px oeMit Einführung des 8. Euro-Einführungsgesetzes, vom 23.10.2001, wurde in Artikel 1, Nummer 7, das Sterbegeld in Euro umgerechnet:
Versicherungsnehmer: 2.100 DM zu 1.050 EUR
Mitversicherter: 1.050 DM zu 525 EUR

 

 

 


 

 

 

Leistungskürzung in 2002

bgbl102s4637 14616 Reduzierung des Sterbegeldes 150px oeAm 23.12.2002, wurde im "Beitragssicherungsgesetz - zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSSichG)", durch folgende Änderung des Sozialgesetzbuches (5. Buch), das Sterbegeld reduziert:
"In § 59 werden die Angabe „1 050 Euro“ durch die Angabe „525 Euro“ und die Angabe „525 Euro“ durch die Angabe „262,50 Euro“ ersetzt."

 

 


 

 

 

Abschaffung des Sterbegeldes, zum Jahr 2004

bgbl103s2190 28920 Wegfall des Sterbegeldes 150px oeDurch Einführung des Gesetztes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, vom 14.11.2003, wurden die Artikelinhalte zu den Sterbegeldansprüchen, ersatzlos gestrichen.
Paragraf 58 wurde durch den Titel: "Beitrag für Zahnersatz" und Paragraf 59, mit dem Titel: "Finanzausgleich für härtefallbedingte Mehraufwendungen der Krankenkassen", ersetzt. (Beide Paragrafen sind inzwischen [SGB 5, mit Stand vom 22.03.2019] weggefallen.)

 

 


 

(Über diesen Link, ist auf rechtsportal.de, ein Urteil des Bundessozialgerichts zum Wegfall des Sterbegeldes zu finden)

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